Pecuniam Swiss Investors Club

Wer wir sind

Pecuniam wurde 2001 gegründet als «MSM Investorenvereinigung» von der MSM Gruppe in Winterthur. Nach 22 Jahren aktiven Vereinslebens und über 70 Anlässen wurde die Strategie erneuert und der Verein in Pecuniam umbenannt.

Wir bieten unseren Mitgliedern laufenden Zugang zu nichtöffentlichen Investitionsgelegenheiten und ein inspirierendes Netzwerk von Gleichgesinnten.

Nicht börsenkotierten Unternehmen und Projekten bieten wir den Zugang zu einem illustren Kreis aktiver Investoren, die nicht nur Geld, sondern auch ihre Erfahrungen und Netzwerke einbringen.

1996
Gründung der MSM Group AG

Nach Tätigkeiten in der Advokatur und bei Grossbanken beginnen die Gründer den Aufbau eines internationalen, interdisziplinären Teams für Recht, Finanzen und Administration. www.msmgroup.ch

2001
Engagement im Startup Bereich

MSM schafft den Jungunternehmerpreis (heute Startrampe) MSM Genesis und die MSM Investorenvereinigung

bis 2023
MSM Investorenvereinigung

An über 70 Anlässen stellen sich Jungunternehmen, KMU und Projekte vor, um von den Mitgliedern finanziert oder an geeignete Investoren empfohlen zu werden. Die MSM Gruppe begleitet viele von Ihnen mit ihren Kompetenzen und erwirbt so reiche Erfahrung in allen Belangen der Finanzierung und des Aufbaus von Unternehmen.

2024
Aus der MSM Investorenvereinigung wird Pecuniam

MSM nutzt die Corona-Pause, um Strategie und Strukturen zu erweitern und modernisieren: Geographische und thematische Öffnung, Verjüngung des Vorstands, erweitertes Angebot an die Mitglieder, neuer Auftritt in Namen, Logo und Webseite.

Blogbeiträge
November 16, 2024von hauser@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11 Kann ich meine GmbH-Anteile öffentlich anbieten oder an der Börse handeln? Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind, Art. 772 Abs. 1 OR. Unter anderem aufgrund des personenbezogenen Charakters der GmbH ist ein öffentliches Angebot zur Zeichnung der Stammanteile ausgeschlossen, Art. 781 Abs. 3 S. 3 OR. In der Botschaft zum zur Revision des Obligationenrechts (u.a. GmbH-Rechts) wurde hierzu festgehalten: «Absatz 3 schliesst ferner ein öffentliches Angebot zur Zeichnung der Stammanteile aus. Dies entspricht dem personenbezogenen und eher geschlossenen Charakter der GmbH sowie der Tatsache, dass die Stammanteile nie kapitalmarktfähig sind. Die Suche nach einzelnen zusätzlichen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern in Fachblättern und Zeitungen gilt nicht als unzulässiges öffentliches Zeichnungsangebot im Sinne dieser Bestimmung. Auf Grund der fehlenden Kapitalmarktfähigkeit werden weiter auch die Möglichkeiten der genehmigten und der bedingten Kapitalerhöhung nicht in das GmbH-Recht übernommen.» (BBl 2002 3148 (3181)). Damit einher geht auch, dass gem. Art. 784 Abs. 1 OR Urkunden über Stammanteile nur als Beweisurkunde (d.h. ohne Wertpapierqualität) oder Namenpapier (Art. 974 ff. OR) errichtet werden können, nicht als Inhaberpapier (Art. 978 ff. OR) oder Ordrepapiere (Art. 1145 ff. OR). Auf Grund dieser Ausgestaltung der GmbH sind Stammanteile nicht kapitalmarktfähig (BBl 2002 3148 (3160)). Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie gerne auf uns zukommen. Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns) Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert. [...] Weiterlesen...
November 16, 2024von martin@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11von sueess@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 00 Für die Gründung einer Gesellschaft in der Schweiz braucht es finanzielle Mittel. Nachfolgend einen Überblick über die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten und deren Parameter die eine Überblick schaffen. Für die Aufnahme einer Geschäftstätigkeit in der Schweiz bieten sich verschiedene Rechtsformen an. Wir beschränken uns hier auf die Darstellung der Finanzierung der beiden häufigsten Formen, der Aktiengesellschaft (Abk. AG; Art. 620 OR) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Abk. GmbH; Art. 772 OR). Diese beiden Rechtsformen unterscheiden sich in der Schweiz viel weniger als in anderen Ländern, beispielsweise in Deutschland. Aber gerade im Bereich der Finanzierung gibt es erhebliche Unterschiede. Grundsätzlich können Gesellschaften in der Schweiz wie auch anderswo mit Fremdkapital (Darlehen) oder Eigenkapital finanziert werden. Es gibt auch Mischformen. Bei der Gründung muss vorab einbezahltes oder eingebrachtes Grundkapital vorhanden sein. Eine Gesellschaft ohne oder nur mit symbolischen Aktiven gibt es nicht. Bei der GmbH beträgt der mindestens einzuzahlende Betrag CHF 20’000. Bei der AG ist das Mindestkapital CHF 100’000, wovon aber nur die Hälfte einbezahlt werden muss. Dies ist indessen nicht zu empfehlen, weil es auf alle Zeiten im Handelsregister sichtbar ist und die Gründer für den Rest haften im Konkursfall (Art. 680 OR). Die Finanzierung wird üblicherweise durch die Gründer eingebracht oder später durch zusätzliche Teilhaber bei Kapitalerhöhungen. Die Quote des eingebrachten Kapitals muss nicht mit der Quote der Anteile an der Gesellschaft übereinstimmen. Abweichungen müssen aber gründlich geplant und gut dokumentiert sein. Anstelle von Cash können bei Gründungen oder Kapitalerhöhungen auch andere Werte eingebracht werden («Sacheinlage»; Art 634 OR). Diese sind von den Organen zu bewerten, und eine unabhängige Revisionsstelle hat die Bewertung zu bestätigen. Eigenkapital kann eingebracht werden als nominelles Grundkapital oder als Zuschlag bei Gründungen oder formellen Kapitalerhöhungen (Agio). Es kann auch ausserhalb einer nominellen Kapitalerhöhung Eigenkapital eingebracht werden. Ein oft relevantes Thema bei der Gestaltung der Finanzierung sind die Steuern. Je nachdem, woher die Finanzierung kommt, stellen sich diese nicht nur auf Stufe der Gesellschaft, sondern auch des Finanzierers, namentlich wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die im Unternehmen mitarbeitet. Fremdkapital-Finanzierung von dritter Seite kann bei Banken oder über Kreditvermittlungsplattformen erhältlich sein (z.B. www.swisspeers.ch). Bis zu einem Betrag von CHF 1 Mio. darf es auch öffentlich eingeworben werden (Art 6 Abs. 2 lit. a der Bankenverordnung). Das öffentliche Anwerben von Eigenkapital ist in der Schweiz für operativ tätige Gesellschaften bewilligungsfrei möglich und bis zu einem Volumen von CHF 8 Millionen ohne Prospektpflicht (Art. 36 Abs.1 lit. e FIDLEG). Öffentlich platziert werden dürfen aber nur Aktien, nicht GmbH Anteile (Art. 781 Abs. 3 OR). Es ist empfehlenswert, sich bereits vorgängig Gedanken über das Verhältnis von Fremd- und Eigenkapital in der Gesellschaft zu machen. Oft ist ein «ausgewogenes» Verhältnis das Ziel. Fremdkapital ist aus Aktionärssicht meist günstiger als die Aufnahme zusätzlicher Teilhaber, aus Gesellschaftssicht aber teurer und risikoreicher wegen der Pflicht zur Leistung von Zinsen und Rückzahlungen. Eigenkapital verpflichtet nicht zur Rückzahlung, bedeutet jedoch auch Teilung der Gewinne mit den Mitgesellschaftern. Die MSM Group AG und die Martin Rechtsanwälte GmbH als «Rechtsdienst für KMU» besitzen langjährige Erfahrung in Gesellschaftsgründungen Unterstützung bei der Gestaltung und Abwicklung von Finanzierungen Begleitung im Geschäftsaufbau durch diverse Dienstleistungen wie Buchhaltung, Personaladministration, verschiedene Office-Dienste (Telefondienst, Domizilverwaltung) sowie Versicherungsberatung Erstellung von Businessplänen und Finanzplanung/-Überwachung Anbahnen und Pflegen von Bankbeziehungen Die MSM Investorenvereinigung (ein vor rund 20 Jahren aus dem Kreis der MSM Gruppe gegründeter Business Angels Club) kann einen Beitrag an die Investorensuche leisten. Interessiert mich (E-Mail an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns) Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» erstellt Weitere, noch folgende Beiträge aus der Reihe: Zuzug als Privatperson – Versicherungen (Was muss ich tun? Wie gehe ich vor?) Zuzug als Privatperson – Aufenthalts-/Arbeitsbewilligung (Wer hat welche Möglichkeiten?) Zuzug als Privatperson – Steuern (Was kommt auf mich zu?) Bereits publizierte Beiträge: Neu in der Schweiz? – Blogreihe zur Ansiedlung Neu in der Schweiz 1: Gesellschaftsgründung Neu in der Schweiz 2: Gesellschaftsaufbau – Personal Neu in der Schweiz 3: Geschäftsführung und Verwaltungsrat Neu in der Schweiz 4: Gesellschaftsaufbau – Versicherungen Neu in der Schweiz 5: Geschäftsführung – Organisation operativer Tätigkeiten Neu in der Schweiz 6: Geschäftsaufbau: Steuerthemen Weitere Beiträge zum Thema operative Tätigkeiten: Token in der Unternehmensfinanzierung [...] Weiterlesen...
November 16, 2024von martin@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11 Unternehmensbewertungen bei Aktienplatzierungen und ähnlichen Vorgängen werden oft als etwas dargestellt, was sie nicht sind, nämlich als inhaltliche Bestätigung des Prüfunternehmens zu Höhe der Bewertung. Unternehmen, die sich am Kapitalmarkt mit Eigenmitteln finanzieren wollen, also Aktien öffentlich platzieren, müssen sich bewerten. Aus der Bewertung geteilt durch die Anzahl Aktien ergibt sich der Wert einer Aktie, der dann zusammen mit anderen Überlegungen zum Angebotspreis führt. Für die Bewertung von Unternehmen gibt es mehrere Methoden und einen grossen Ermessensspielraum. Für junge und wachsende Unternehmen stellen die Bewertungen üblicherweise hauptsächlich auf den künftigen Geschäftsgang ab. Die «Zutaten» einer solchen Unternehmensbewertung lassen sich grob in zwei Gruppen aufteilen: Die Annahmen (wieviel Ertrag, Kosten etc. das Unternehmen generieren wird) und die Methodik (wie komme ich nun mathematisch von den für den künftigen Geschäftsgang getroffenen Annahmen auf einen konkreten Wert) Unternehmen können die Bewertungen selbst machen oder damit Fachpersonen betrauen. Beispielsweise bieten sich grosse Prüfgesellschaften an, Unternehmensbewertungen zu erstellen oder Kunden bei der Erstellung zu unterstützen. (Dass die eigene Revisionsstelle die Bewertung macht und später auch gleich prüft, sollte inzwischen die Ausnahme sein; kommt trotz allem wohl immer noch vor). Für ein junges, unbekanntes Unternehmen und seine Platzierungsbeauftragten ist es verlockend, seine Bewertung mit so einem «grossen Namen» zu schmücken. Damit kommen wir zum Thema dieses Beitrags: Oft sieht man Angebote (Platzierungsprospekte und Ähnliches), in denen zum Beispiel steht «Gemäss der Bewertung von … haben die Aktien der Emittentin einen Wert von … .» Damit wird suggeriert, die klugen Mitarbeiter des grossen Namens hätten den Wert des Emittenten, d.h. die beiden oben genannten Komponenten «Annahmen» und «Methodik» eruiert und könnten somit aus eigener Überzeugung sagen, die Aktien seien CHF XY Wert. Unerfahrene Zeichner glauben das und investieren gestützt auf das Vertrauen, das sie in den grossen Namen haben, weil sie annehmen, dieser sei auf Grund vollständiger Erstellung oder Prüfung der Bewertung zur Ansicht gelangt, die Aktien hätten tatsächlich diesen Wert. Meist ist es aber anders. Nimmt man die Bewertung zur Hand und liest die rechtlichen Hinweise, steht da meist ebenso deutlich wie kleingedruckt, dass der grosse Name nur die Methodik geprüft habe, aber zu den Annahmen keine Aussage mache. Man kann sagen, Interessenten müssten eben alles genau lesen statt blind vertrauen. Aber das Unappetitliche an der Sache ist, dass der meist sehr hohe Preis, den Emittenten für eine solche Bewertung oder deren Prüfung zahlen müssen, nur deshalb akzeptiert wird, weil sie damit eben dieses Vertrauen erwecken können. Die Emittenten (oft unerfahrene Jungunternehmer) tun dies wohl meist gutgläubig, ohne diesen Zusammenhang wirklich zu verstehen. Die Mitarbeiter des grossen Namens verstehen ihn aber sicher. Der grosse Namen verkauft also für teures Geld eine Täuschung, für die er meist nicht haftet oder sanktioniert wird, die aber ihrem Kunden und dessen Investoren gröbere Probleme bereiten kann. Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie gerne auf uns zukommen. Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns) [...] Weiterlesen...
November 16, 2024von scheinholzer@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11 Von den diversen Beschlussarten werden im Folgenden diejenigen auf schriftlichem Weg und in elektronischer Form thematisiert und aufgezeigt, wie sie konkret ablaufen und worauf zu achten ist, damit ein rechtskonformer Beschluss der Generalversammlung und des Verwaltungsrates daraus resultiert. Das Gesetz sieht sowohl für die Generalversammlung (Art. 701 Abs. 3 OR) als auch den Verwaltungsrat (Art. 713 Abs. 2 Ziff. 3 OR) die schriftliche und elektronische Beschlussform (z.B. per E-Mail; Vischer Markus, Protokollierung von GV- und VR-Beschlüssen als Gültigkeitsform, SZW 2022, S. 416 ff., 418) vor. Damit von diesen Bestimmungen Gebrauch gemacht werden kann, braucht es keine statutarische Grundlage. Es gilt aber ein allfälliges Vetorecht eines Aktionärs oder dessen Vertreter bzw. eines Mitglieds des Verwaltungsrates zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass diese Beschlussform nicht durchgeführt werden darf, wenn eine mündliche Beratung verlangt wird. Generalversammlung Grundsätzlich stellt der Verwaltungsratspräsident ein Einleitungsdokument an alle (auch nicht stimmberechtigten) Aktionäre zu. Dieses Dokument beinhaltet mindestens folgende Informationen: Name der Gesellschaft/Datum der Unterlage; Antrag, auf welche sich die Stimmabgabe bezieht bzw. materieller Gehalt des Beschlusses; Feststellung, wer (resp. welche Aktionäre) stimmberechtigt ist; Anleitungen für Stimmabgabe: zulässige Form(en) und weitere Modalitäten der Stimmabgabe, insb. Fristen und Adressat des Empfängers der Stimmen; «Organisatorische Hinweise» zur Ausübung des Vetorechts (allfälliger Widerspruch innert 20 Tagen, analog zur Einberufungsfrist nach Art. 700 Abs. 1 OR – vorbehalten anderslautender statutarischer Bestimmung); Art, wie Aktionäre über die gefassten Beschlüsse informiert werden. Es müssen nicht sämtliche Aktienstimmen teilnehmen. Es sind die ordentlichen Beschlussquoren (wie bei einer Präsenzveranstaltung) anzuwenden und über den Beschluss ist ein Protokoll nach Art. 702 Abs. 2 und 3 OR zu verfassen. Dabei ist auch die Zuständigkeit für die Einleitung, die Hintergründe und Feststellungen betreffend die Ausübung des Vetorechts anzugeben. Das Beschluss-Einleitungsdokument dient als Beilage (Dubs Dieter, Das Aktienrecht, Kommentar der ersten Stunde, in: Nobel Peter, Müller Christoph (Hrsg.), Berner Kommentar, N 10, 32 und 37 ff. zu Art. 698-706b OR, Bern 2023). Verwaltungsrat Beim Verwaltungsrat wird auch der Verwaltungsratspräsident aktiv. Er unterbreitet den einzelnen VR-Mitgliedern unter Ansetzung einer Frist für die Stimmabgabe einen Antrag, der mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Erfolgt keine Fristansetzung, richtet sich die Rechtzeitigkeit der Antworten nach Art. 5 OR (Stach Patrick, OR, Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, in: Kren Kostkiewicz Jolanta et al. (Hrsg.), Orell Füssli Kommentar, N 10 zu Art. 713 OR, Zürich 2023). Die Frist ist also im Einzelfall nach den konkreten Umständen und unter Berücksichtigung bisheriger Unternehmenspraxis zu bestimmen. Sie muss angemessen sein und eine Bedenkzeit inkludieren. Das Verpassen der Beantwortungsfrist wird der Nichtteilnahme an der Abstimmung gleichgesetzt (Sutter Reto / Facincani Nicolas, Zirkularbeschlüsse des Verwaltungsrats, TREX 2014, S. 106 ff., 107). Die Wertung eines Stillschweigens als Zustimmung ist nur unter besonderen Umständen denkbar (Stach Patrick, OR, Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, in: Kren Kostkiewicz Jolanta et al. (Hrsg.), Orell Füssli Kommentar, N 10 zu Art. 713 OR, Zürich 2023). Es gelten die Quoren gemäss Gesetz, Statuten und Organisationsreglement (Vischer Markus, Protokollierung von GV- und VR-Beschlüssen als Gültigkeitsform, SZW 2022, S. 416 ff., 421). Aufgrund der Systematik und des Wortlauts («Beschlüsse») gilt Art. 713 Abs. 3 OR für alle Beschlussarten, d.h. es ist auch ein Protokoll zu führen. Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir teilen Ihnen gerne unsere Empfehlungen für die konkrete Umsetzung dieser Beschlussfassungsart in Ihrer Gesellschaft mit, so dass ein rechtskonformes Handeln garantiert ist. Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns) Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert. Weiterer Beitrag zu diesem Thema: Verschiedene Arten von Generalversammlungen [...] Weiterlesen...
November 16, 2024von scheinholzer@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11von holzer@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 00 Wir informieren Sie in diesem Beitrag über die Möglichkeit, im Rahmen einer Aktienzeichnung eine Einlage mittels Verrechnung zu leisten und erläutern die rechtliche und buchhalterische Situation bezüglich Forderungen mit Rangrücktritt. Eine Aktienzeichnung bedarf zu ihrer Gültigkeit namentlich einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten (Art. 630 Ziff. 2 OR). Dieser kann beispielsweise mittels Verrechnung mit einer Forderung i.S.v. Art. 634a Abs. 1 OR nachgekommen werden. Seit letztem Jahr wird nun im Gesetz explizit festgehalten, dass solch eine Verrechnung auch als Deckung gilt, wenn die Forderung nicht mehr durch Aktiven gedeckt ist (Art. 634a Abs. 2 OR). Folglich können Forderungen mit Rangrücktritt ohne Einschränkung zur Verrechnungsliberierung dienen. Findet eine ordentliche Kapitalerhöhung mittels Verrechnungsliberierung gemäss Art. 650 Abs. 2 Ziff. 5 OR statt, handelt es sich um einen qualifizierten Vorgang, welcher zusätzlich zu den «normalen» Rechtsdokumenten (wie öffentlich zu beurkundender Generalversammlungsbeschluss nach Art. 650 Abs. 2 OR) eine Prüfungsbestätigung eines zugelassenen Revisors nach Art. 652f OR erfordert. Als Grundlage dient der Kapitalerhöhungsbericht, welcher nach Art. 652e OR unter anderem Rechenschaft über den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld (Ziff. 2; s. Art. 120 OR) und über die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes (Ziff. 4) gibt. Dieser Bericht wird auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft (Art. 652f Abs. 1 OR). Aus buchhalterischer Sicht handelt es sich um einen Passivtausch, da z.B. Darlehensschulden in Aktien umgewandelt werden. Dadurch werden die Darlehensgeber in Form von Aktien für ihre ausstehenden Darlehensforderungen entschädigt. Es ist zu beachten, dass die neugeschaffenen Aktien (umgewandelte Schuld) der Gesellschaft dem Eigenkapital als Nominalbetrag und der Überschuss (auch Agio genannt) einem separaten Konto als Kapitalreserve zugewiesen werden. Die Rangrücktritte haben insofern aus Sicht der Gesellschaft keinen Einfluss, als dass die Schuld gleichwohl immer noch besteht. Diese dienen nur der Verhinderung der Anmeldung beim Konkursamt im Fall einer Unterbilanz. Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir beraten Sie gerne bei der konkreten Umsetzung eines solchen qualifizierten gesellschaftsrechtlichen Vorgangs, insbesondere auch hinsichtlich der Ausgestaltung einer Bezugsrechtsgewährung. Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns) Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» erstellt. Weiterer Beitrag zum Thema Rangrücktritt: Die Tücken der Rangrücktrittserklärung im Rahmen von Art. 725 OR a.F./Art. 725b OR [...] Weiterlesen...
November 12, 2024von martin@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11 und hauser@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11 Für verschiedene gesellschaftsrechtliche Vorgänge ist gesetzlich oder ablauftechnisch ein Bankkonto oder Depot in der Schweiz zwingend nötig. Leider sind die Banken immer öfter nicht bereit, diese Dienstleistungen an kleinere KMU zu bieten. Bekanntlich haben die Banken ein Monopol auf die Führung von Konti und Depots (vgl. BankG), und teils werden sie im Gesetz ausdrücklich erwähnt (z.B. Art. 4 Abs. 2 lit. a BEG; Art. 633 Abs. 1 OR; Art. 653e Abs. 2 OR). Leider tut sich in der Praxis eine immer grössere Lücke auf zwischen (einerseits) dem, was KMU von Banken brauchen, um die gesetzlichen Möglichkeiten zu nutzen und (andererseits) dem, was Banken bereit sind, anzubieten. Die Gründe, warum Banken nicht anbieten, was gesetzlich vorgesehen und in jeder Hinsicht rechtmässig ist, sind mannigfaltig, z.B.: Es sind Personen in oder aus einem Land beteiligt, das auf einer bankinternen «schwarzen Liste» steht (aber nicht sanktioniert ist), Die Gesellschaft ist in bestimmten Branchen tätig oder hat gewisse Wörter im statutarischen Zweck oder im Businessplan, z.B. «Krypto», Die Gesellschaft plant Vorgehensweisen, die zwar gesetzlich vorgesehen sind und wichtige Funktionen im KMU Kapitalmarkt erfüllen sollen, aber relativ selten vorkommen und/oder von der Bank als risikobehaftet angesehen werden, z.B. bedingtes Aktienkapital, die Schaffung von Bucheffekten oder das Platzieren von Aktien im Publikum, Hinzu kommt, dass die involvierten Beträge und damit der Verdienst der Banken klein ist. Erstaunlicherweise sind die meisten Banken immer noch nicht willens oder in der Lage, statt der Ablehnung einer solchen Dienstleistung ein kostendeckendes und gewinnbringendes Entgelt zu verlangen. Aus rechtlicher wie auch volkswirtschaftlicher Sicht sind diese Zustände höchst unbefriedigend. Sie sind Sand im Getriebe der Schweizer KMU Wirtschaft. Aktuell besteht lediglich eine Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs durch die PostFinance, Art. 2 Abs. 2 VPG. Diese Grundversorgung umfasst gem. Art. 43 Abs. 1 lit. a bis e VPG mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen; die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt. Sie umfasst nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung, Art. 43 Abs. 1bis VPG. Dienstleistungen ausserhalb des Zahlungsverkehrs sind ebenfalls nicht umfasst. Eine kürzliche Anfrage für ein KMU, das Bucheffekten schaffen will und dafür ein Bankdepot braucht, mit dem Vermerk «Service Public» an die Geschäftsleitungen von drei Kantonalbanken, der Postfinance und einer 1.5 Mal vom Staat geretteten Grossbank ergab betrübliche Resultate: Postfinance sagte kompetent und höflich ab, zwei Kantonalbanken ebenfalls, die dritte gab eine nicht anfragebezogene Antwort und die 1.5 x Gerettete antwortete so arrogant, dass dies hier nicht kommentiert sei. Die Lösung, um die oben dargestellte Problematik zu bereinigen, wäre u.E. einfach: Als Korrelat zum Bankenmonopol muss jede in der Schweiz domizilierte Rechtsperson gegen jede Schweizer Bank einen klagbaren Anspruch auf solche Dienstleistungen haben. Um zu verhindern, dass dann einfach prohibitive Vorauszahlungen verlangt werden, könnten die im Verwaltungsrecht bewährten Grundsätze gelten (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip). Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie gerne auf uns zukommen. Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns) Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert. [...] Weiterlesen...
November 12, 2024von fusco@m-win.ch, +41 (52) 269 21 10 und hauser@m-win.ch,  +41 (52) 269 21 11 Sie müssen Ihre Gesellschaft aufgrund einer Unterbilanz sanieren? Wir geben Ihnen einen Überblick über die deklarative Kapitalherabsetzung. Nachdem bereits im Beitrag «Die Kapitalherabsetzung» ein Überblick über die Arten der Kapitalherabsetzung gegeben wurde, wird heute die deklarative Kapitalherabsetzung aus rechtlicher und buchhalterischer Sicht beleuchtet. Was ist eine deklarative Kapitalherabsetzung? Es handelt sich dabei um die Kapitalherabsetzung im Falle einer Unterbilanz. Eine solche liegt Unterbilanz liegt vor, sobald ein Verlustvortrag besteht. Der «Betrag der Unterbilanz» entspricht der Höhe des Verlustvortrags. Wird das Aktienkapital zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz herabgesetzt und bestätigt ein zugelassener Revisionsexperte zuhanden der Generalversammlung, dass der Betrag der Kapitalherabsetzung den Betrag dieser Unterbilanz nicht übersteigt, so finden die Bestimmungen der ordentlichen Kapitalherabsetzung zur Sicherstellung von Forderungen, zum Zwischenabschluss, zur Prüfungsbestätigung und zu den Feststellungen des Verwaltungsrats keine Anwendung, Art. 653p Abs. 1 OR. Der Beschluss der Generalversammlung enthält die Angaben gemäss Art. 653n OR. Er nimmt Bezug auf das Ergebnis des Prüfungsberichts und ändert die Statuten, Art. 653p Abs. 2 OR. Viele Vorschriften, die für die ordentliche Kapitalherabsetzung gelten, werden also nicht angewandt. Grund dafür ist, dass es im Fall der deklarativen Kapitalherabsetzung keinen Mittelabfluss aus der Gesellschaft gibt. Sinn und Zweck Im Falle eines Kapitalverlustes (Art. 725a OR) muss der Verwaltungsrat notwendige Massnahmen zur Beseitigung eines solchen treffen. Die deklarative Kapitalherabsetzung ist eine dieser möglichen Massnahmen. Sie kann aber auch im Falle einer Überschuldung (Art. 725b OR) als Sanierungsmassnahmen zur Mitbeseitigung beitragen (vgl. dazu BBl 2017 399, S. 511). Weitere Informationen zu Art. 725a und b OR finden Sie im Blogbeitrag «Haftung des VR bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung». Vorbereitung Der erste Schritt aus buchhalterischer Sicht ist es, eine Unterbilanz, bzw. einen Kapitalverlust und/oder Überschuldung zu erkennen. Unterbilanz: Eine Unterbilanz liegt vor, wenn das Eigenkapital einer Gesellschaft (bestehend aus Aktienkapital, Partizipationskapital und gesetzlichen Reserven) nicht mehr vollständig durch die Vermögenswerte der Gesellschaft auf der Aktivseite der Bilanz abgedeckt ist. Kapitalverlust: Der Kapitalverlust ist eine spezielle Form der Unterbilanz. Er liegt vor, wenn mehr als die Hälfte des Eigenkapitals einer Gesellschaft (bestehend aus Aktienkapital, Partizipationskapital und gesetzlichen Reserven) nicht mehr durch Vermögenswerte gedeckt ist. Überschuldung: Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen einer Gesellschaft nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu decken. Häufig bringt eine Überschuldung eine Zahlungsunfähigkeit mit sich. Umsetzung Die zwei wichtigsten Schritte sind: Erstellenlassen eines Prüfungsbericht durch einen Revisionsexperten, welcher bestätigt, dass Betrag der Kapitalherabsetzung den Betrag der Unterbilanz nicht übersteigt, Generalversammlung inkl. Statutenänderung. Die GV muss folgende Beschlüsse treffen: Sofern gewünscht: Verzicht auf Anwesenheit des Revisionsexperten gem. Art. 653m Abs. 2 OR, andernfalls muss er teilnehmen, Herabsetzungsbetrag, Art der Herabsetzung, z.B. Herabsetzung des Nennwerts der Aktien (vgl. Art. 622 Abs. 4 OR) oder Vernichtung von Aktien (vgl. Art. 621 Abs. 1 OR), Verwendung des Herabsetzungsbetrages zur Beseitigung einer durch Verluste entstanden Unterbilanz, Statutenänderung (Wer ein Kapitalband in den Statuten hat, sollte auch an Art. 653v OR denken). Die Herabsetzung muss binnen 6 Monate nach dem Beschluss beim Handelsregister angemeldet werden, sonst fällt er dahin, Art. 653j Abs. 4 OR.   Im Nachgang sind u.a. das Aktienbuch und die Buchhaltung anzupassen. In der Bilanz wirkt sich die deklarative Kapitalherabsetzung in der Form aus, dass eine Reduzierung des Verlustvortrages im Umfang des Herabsetzungsbetrages stattfindet und sich zugleich das Eigenkapital um den gleichen Betrag verringert. Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie gerne auf uns zukommen. Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns) Anmerkung: Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» erstellt. [...] Weiterlesen...
November 12, 2024von martin@m-win.ch und hauser@m-win.ch, +41 (52) 269 21 11 Gemäss einer unglaublich formaljuristischen, realitätsfremden Praxis des Bundesgerichts hat die AG keinen Verwaltungsrat mehr, wenn er für eine Amtsdauer bis zur nächsten GV gewählt wurde und diese GV nicht innert 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres stattfindet. Konsequenzen und Rechtsunsicherheit sind schwerwiegend. Die ordentliche GV findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt, Art. 699 Abs. 2 OR. Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats von Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, beträgt drei Jahre, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen; die Amtsdauer darf jedoch sechs Jahre nicht übersteigen, Art. 710 Abs. 2 S. 1 OR. Bundesgerichtsentscheid BGE 148 III 69 Das Bundesgericht hat in BGE 148 III 69 entschieden, dass das Amt des Verwaltungsrats mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres endet, wenn keine GV nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde. Eine «stillschweigende Verlängerung» finde nicht statt. Dass viele Gesellschaften damit handlungsunfähig wurden und werden, scheint dem BGer nicht relevant. Ebensowenig die grosse Rechtsunsicherheit wegen einem Rattenschwanz «nichtiger» Handlungen in der Zeit bis zur Neuwahl. Andererseits sind die Folgen aber nicht durchgängig konsequent, zum Beispiel: Guter Glauber Dritter in den Handelsregistereintrag: Dieser sei nicht gefährdet, Dritte dürften grundsätzlich auf den Handelsregistereintrag vertrauen, soweit ihnen nicht positiv bekannt ist, dass die Amtszeit der eingetragenen Mitglieder geendet habe (Art. 936b Abs. 3 OR). Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR: Die Gesellschaft, Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger blieben geschützt, weil die Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR auch für als faktische Organe handelnde Verwaltungsräte fortbestehe. In seinem neueren Entscheid BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 hat das Bundesgericht den Entscheid BGE 148 III 69 bestätigt und zugleich noch verschlimmert, indem es festhielt, dass ein Verwaltungsrat, der mangels rechtzeitiger Wiederwahl keiner mehr ist, als faktisches Organ keine GV einberufen kann und die Beschlüsse einer entsprechenden GV nichtig sind. In einem früheren Entscheid BGer 6B_697/2014 hatte das Bundesgericht noch in E.2.3 die Ansicht vertreten: «Da dem Beschwerdeführer die Stellung eines faktischen Verwaltungsrates zukam, nimmt die Vorinstanz zu Recht an, dass er zur Einberufung der GV verpflichtet war (Art. 717 Abs. 1 OR).» Soweit eine kurze, stark vereinfachte Zusammenfassung. Wir haben dazu eine ausführlichere Darstellung verfasst, die Sie gern bei uns beziehen können. Auch stehen wir zur Verfügung, um Situationen zu analysieren und bereinigen, in die Ihre Gesellschaft gekommen ist oder kommen könnte wegen dieser u.E. höchst unsachgemässen Rechtsprechung. Einfache «Patentrezepte» gibt es leider v.a. im Nachhinein kaum: In den meisten Fällen führt nur die umfassende Begutachtung der Situation zu einer praxistauglichen Lösung mit möglichst reduzierten Rechtsrisiken. Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns) Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert. [...] Weiterlesen...

Häufig gestellte Fragen

Der Verein Pecuniam (ehemals MSM Investorenvereinigung) mit Sitz in Winterthur (Kanton Zürich),  Schweiz ist Verein für private und institutionelle Direkt-Investoren (ein “Business Angels Club“). Er bezweckt die Information und Unterstützung der Mitglieder bei der Anlage von Geldern in nicht börsenkotierte Gesellschaften, namentlich solche, die neue Arbeitsplätze schaffen in ihrem Einzugsgebiet.. Sie bietet Mitgliedern die Möglichkeit, von kollektivem Fachwissen und Ressourcen zu profitieren.

Jedermann mit Interesse am Investieren im Fokusbereich von Pecuniam kann Mitglied werden. Vorkenntnisse oder eine Verpflichtung zu investieren werden nicht verlangt.

Der Austritt erfolgt durch Mitteilung an ein Mitglied des Vorstands oder Nichtbezahlen des Jahresbeitrags.

Die Angebote werden nach aktuellem Anlass und Bedarf laufend erarbeitet, auf der Webseite publiziert und den Mitgliedern per E-Mail mitgeteilt.

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